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12.03.2013

Winterdienst in Harburg

Mit Einbruch des Winters und dem ersten Schneefall ist es wichtig zu wissen, wer für die Schnee- und Eisbeseitigung auf welchen Flächen und Wegen zuständig ist.

Alle städtischen Zuständigkeiten für den Winterdienst sind auch in diesem Jahr bei der Stadtreinigung Hamburg gebündelt. Allerdings sind Gehwege vor privaten Grundstücken und Gebäuden – wie zum Beispiel auch in der Fußgängerzone Lüneburger Straße -  nach wie vor von den Anliegern bzw. Eigentümern zu räumen.

Neben dem Winterdienst auf allen Hauptverkehrsstraßen ist die Stadtreinigung Hamburg auch für den Winterdienst auf besonders gefährlichen und verkehrswichtigen anliegerfreien Gehwegen, auf ausgewählten Radwegen, im Bezirk Harburg vor allem im Bereich des Harburger Rings, und für die ca. 4.000 Bushaltestellen in der Stadt verantwortlich. Dieses umfasst auch die Gehwegverbindungen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Alle Flächen direkt unterhalb der Fahrgastunterstände bleiben hingegen in der Verantwortung der Vertragsfirma JCDecaux. Für die angrenzenden Gehwege sind die Anlieger zuständig. Busbahnhöfe wie z.B. Neugraben und Harburg werden von der Hamburger Hochbahn AG schnee- und eisfrei gehalten.

Wichtige ausgewählte Wegeverbindungen, wie z.B. an und in öffentlichen Grünanlagen (u.a. Harburger Stadtpark, Außenmühle und Schwarzenbergpark) oder an land- oder forstwirtschaftlichen Flächen sowie Gehwegen auf Brücken verbleiben weiterhin in der Zuständigkeit der Stadtreinigung. Da es sich auch bei dem Harburger Rathausplatz um eine offizielle Grünfläche handelt, obliegt die Schnee- und Eisbeseitigung auch hier grundsätzlich der Stadtreinigung. Für die Dauer des Harburger Weihnachtsmarktes bis 23.12.2012 ist allerdings der Betreiber verpflichtet, auf der Marktfläche selbst den Winterdienst sicherzustellen. Die gesamte öffentliche Fläche, die von der Stadtreinigung Hamburg im Bezirk Harburg  in den Wintermonaten von Schnee und Eis zu befreien gilt, beträgt rund 150.000 m² (Süderelbe: 51.185 m²; Harburg: 100.007 m²).

Die Räum- und Streupflicht für die Standorte der öffentlichen Verwaltung im Bezirk Harburg liegt zum Großteil in deren eigener Verantwortung. Dieses umfasst u.a. auch die Wegeverbindungen unmittelbar vor dem Harburger Rathausgebäude und Harburger Rathausforum  sowie die Wochenmarktflächen am Sand und in Neugraben.

Trotz des erweiterten Umfangs des Winterdienstes der Stadtreinigung Hamburg bleiben die im  Hamburgischen Wegegesetz (HWG) verankerten Pflichten der Grundstückseigentümer für den Winterdienst auf den Gehwegen vor ihren Grundstücken uneingeschränkt und überall in Hamburg bestehen. Folgende Räum- und Streupflichten sind für Anlieger bzw. Grundstückseigentümer im Hamburgischen Wegegesetz festgelegt und dringend zu beachten:

·        Gestreut und geräumt werden muss an Werktagen zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr. Bei anhaltendem oder einsetzendem Schneefall, Eis oder Glätte nach bzw. über 20:00 Uhr hinaus müssen Anlieger bis 8:30 Uhr des Folgetages (an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr) geräumt und gestreut haben.Bei starkem Schnee- und Glatteisaufkommen sind die Räum- und Streuarbeiten in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

·         Stürzt eine Person auf dem schnee- oder eisglatten Gehweg, können Ansprüche (Schmerzensgeld) geltend gemacht werden. Außerdem kann ein Bußgeld verhängt werden.

·         Schnee vom Gehweg oder vom eigenen Grundstück darf an den Außenrand des Gehweges, nicht aber auf die Fahrbahn geschoben werden.

·         Der freigehaltene Gehwegstreifen muss in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens aber in 1 Meter Breite geräumt sein. Besonders zu beachten ist, dass Anlieger eines Eckgrundstücks den Gehweg in voller Breite, also bis an den Fahrbahnrand räumen und streuen müssen.

·         Auch Treppen sind von Schnee freizuhalten und müssen in voller Breite geräumt und gestreut werden. Anders als bei der sonstigen Reinigung (Kehricht, Laub usw.) sind Radwege hier nicht inbegriffen, die Winterdienstpflicht beschränkt sich ausschließlich auf die Gehwege.

·         Auch wenn Anlieger den Winterdienst vor ihrem Grundstück an Dritte beauftragt haben, müssen sie dafür Sorge tragen, dass die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgeübt wird. Im Zweifelsfall besteht eine Haftungspflicht des Anliegers.

·         Fußgängerzonen sollten aufgrund höheren Fußgängeraufkommens gegebenenfalls in gesamter Breite von Schnee und Eis befreit werden, um den sicheren Zugang zu allen Geschäften und Einrichtungen zu ermöglichen. Ist die gesamte Breite nicht erforderlich, sind ausreichend Querungen von mindestens in 1 Meter Breite herzustellen.

·         auch in verkehrsberuhigten Bereichen (z.B. Spielstraßen), wenn die Seitenbereiche von dem übrigen Straßenraum abgegrenzt sind, besteht die Räum- und Reinigungspflicht der Anlieger bis zu dieser Abgrenzung auf jeder Seite, anderenfalls bis zu 2 Metern ab der Grundstücksgrenze.

·         Um Boden, Wasser und Vegetation zu schützen, ist der Einsatz von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln auf Gehwegen nach § 31 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) verboten. Weder Anlieger noch die Stadtreinigung dürfen auf Gehwegen Streusalz einsetzen. Umweltverträglicher sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Kies.

Der Bezirkliche Ordnungsdienst (BOD) und die acht Wegewarte des Bezirksamtes Harburg führen während der Winterdienstsaison routinemäßig Begehungen durch und überprüfen, inwieweit die Anlieger ihrer Winterdienstpflicht nachkommen, d.h. ob Gehwege vor Grundstücken schnee- und eisfrei gehalten werden.

Zu den Aufgaben des BOD und der Wegeaufsicht zählen auch die Anliegerinformation sowie die Ahndung und Ersatzvornahme, wenn Räumungspflichten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen worden sind.

In Mehrfamilienhäusern ist zu beachten, dass durch die zuständige Hausverwaltung bzw. den Eigentümer zu gewährleisten ist, dass ein Aushang im Hausflur darüber Auskunft gibt, wer als Ansprechpartner für den Winterdienst im Haus fungiert und diesen ausführt.

Ungenügend geräumte Wege und Flächen, die der Zuständigkeit der Stadtreinigung Hamburg unterliegen, können der Stadtreinigung gemeldet sowie allgemeine Auskünfte zum Hamburger Winterdienst unter der Winterdienst-Hotline (+49) 40 2576-1313 eingeholt werden.

Weitere Hinweise und Informationen sind der Homepage der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) unter http://www.hamburg.de/winterdienst und http://www.hamburg.de/winterdienst/2596108/winterdienst-tipps.html zu entnehmen.

Zusätzlich hat die BSU einen kostenlosen Info-Flyer „Winterdienst in Hamburg“ herausgegeben. Dieser liegt in den Kundendienststellen des Bezirksamtes Harburg und im Foyer des Harburger Rathauses aus oder steht hier auch zum Download zur Verfügung: http://www.hamburg.de/contentblob/3142196/data/winterdienst-2011 flyer.pdf

Kontakt:
Petra Schulz
Bezirksamt Harburg
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
www.hamburg.de/harburg

 

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